Zwischen 1950 und 1960 wurde auf dem dienstbarkeitsberechtigten Grundstück im fraglichen Bereich eine als Autogarage dienende Holzba- racke aufgestellt (vgl. KB 10 und BB 4, Skizze zur Grenzbereinigung vom 12. Dezember 1978), welche ca. im Jahre 1980 aus feuerpolizeilichen Gründen abgerissen werden musste (vgl. Zeugenaussage der R., der P und des E.). Seit diesem Zeitpunkt ist somit dieser Teil der Parzelle Nr. 362 frei und unüber- baut, so dass das fragliche Gebäude nicht nur auf der Wegrechtsparzelle, sondern auch auf dem eigenen Grund und Boden des Heuboden- und Stall- eigentümers problemlos erreicht werden kann (vgl. hierzu auch die Fotogra- fien vom 29. Mai 1996, KB 7, sowie die