Eine Modifikation dieses Fuss- und Fahrwegrechtes kann auch nicht im am 3. August 1983 erfolgten Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. angesehen werden, bildete doch hierfür gerade der vermittler- amtliche Vergleich aus dem Jahre 1888 ausschliesslich die Rechtsgrundlage hierfür. In tatbeständlicher Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass bei Errichtung der fraglichen Dienstbarkeit das südlich an die Wegrechtsparzel- le angrenzende Land, welches im Eigentum des Dienstbarkeitsberechtigten steht und grundsätzlich auch als Zufahrt für den Heuboden/Stall möglich ge- wesen wäre, vorerst mit Bäumen bepflanzt war (vgl. Zeugenassage der P), welche später einem