Aber auch die Feststellungen der Vorin- stanz, wonach diese Dienstbarkeit entgegen den Behauptungen des Klägers nicht modifiziert worden sei, sind nicht zu beanstanden, fehlen diesbezüglich doch jegliche Beweise. Eine Modifikation dieses Fuss- und Fahrwegrechtes kann auch nicht im am 3. August 1983 erfolgten Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X. angesehen werden, bildete doch hierfür gerade der vermittler- amtliche Vergleich aus dem Jahre 1888 ausschliesslich die Rechtsgrundlage hierfür.