Sowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck dieser Vereinbarung lassen keine Zweifel offen, dass die Motive für die Errichtung eines grundsätzlich ungehinderten Fuss- und Fahrwegrechtes ursprünglich rein landwirtschaftlicher Natur waren. Aber auch die Feststellungen der Vorin- stanz, wonach diese Dienstbarkeit entgegen den Behauptungen des Klägers nicht modifiziert worden sei, sind nicht zu beanstanden, fehlen diesbezüglich doch jegliche Beweise.