67 sowie auch persönlich. Als Gegenleistung gewährt der genannte J. seinem Nachbarn W, Holz unter seinem Haus zu spalten und auch etwas Holz im strittigen Durchgang zu lagern, in der Zeit, in welcher J. den genannten Durchgang nicht benötigt, jedoch so, dass der Durchgang bei Bedarf für die klägerische Partei frei und unbehindert sei.» Sowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck dieser Vereinbarung lassen keine Zweifel offen, dass die Motive für die Errichtung eines grundsätzlich ungehinderten Fuss- und Fahrwegrechtes ursprünglich rein landwirtschaftlicher Natur waren.