Diese Erwägungen der Vorinstanz sind sowohl in tatbeständlicher - diesfalls im Rahmen der eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz - wie auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. Der Erwerbsgrund des strittigen Fuss- und Fahrwegrechtes ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, im vermittleramtlichen Vergleich aus dem Jahre 1888 zu erblicken. Die entscheidenden Ausführungen des ge- nannten Vergleichs lauten in deutscher,