Komme hinzu, dass auch die örtlichen Verhältnisse seit der Begründung der Dienstbarkeit sich grundle- gend verändert hätten und das fragliche Gebäude heute völlig ungehindert über eigenen Grund und Boden des Dienstbarkeitsberechtigten erreichbar sei. Habe das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht somit alles Interesse im Sin- ne von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren, so sei es im Grundbuch zu löschen. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind sowohl in tatbeständlicher - diesfalls im Rahmen der eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz - wie auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.