Der Kläger habe zudem im Rahmen des ursprünglichen Zweckes kein Interesse mehr an der fraglichen Dienstbarkeit geltend machen können, zumal er keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und auch das vormals als Heuboden und Stall konzipierte Gebäu- de eine fundamentale Änderung erfahren habe und heute, wenn überhaupt, nur noch als Abstellkammer Verwendung finde. Komme hinzu, dass auch die örtlichen Verhältnisse seit der Begründung der Dienstbarkeit sich grundle- gend verändert hätten und das fragliche Gebäude heute völlig ungehindert über eigenen Grund und Boden des Dienstbarkeitsberechtigten erreichbar sei.