ausschliesslich landwirtschaftlicher Na- tur. Daran ändere auch der erst im Jahre 1983 erfolgte Eintrag im Grundbuch nichts, zumal keine Beweise für die Behauptungen des berechtigten Ei- gentümers vorliegen würden, die umstrittene Grunddienstbarkeit sei im Lau- fe der Jahre modifiziert worden. Der Kläger habe zudem im Rahmen des ursprünglichen Zweckes kein Interesse mehr an der fraglichen Dienstbarkeit geltend machen können, zumal er keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und auch das vormals als Heuboden und Stall konzipierte Gebäu- de eine fundamentale Änderung erfahren habe und heute, wenn überhaupt, nur noch als Abstellkammer Verwendung finde.