Der Eigentümer des berechtigten Grundstückes sollte jederzeit zum Heuboden und Stall auf der berechtigten Parzelle gelangen können, um eine artgerech- te Fütterung der Tiere gewährleisten zu können und um das Gross- und Kleinvieh zur gemeinschaftlichen Tränke zu führen. Berücksichtige man überdies, dass das an die Wegrechtsparzelle angrenzende Land des Klägers bis im Jahre 1980 noch überbaut und der Heuboden und Stall lediglich über das dienstbarkeitsbelastete Grundstück erreichbar gewesen seien, habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit ein erhebliches Interesse an die- sem Fuss- und Fahrwegrecht bestanden. Bei der umstrittenen Dienstbarkeit handle es sich somit um eine solche