Nach Auslegung des genannten Vergleichs gelangte der Bezirksgerichtsprä- sident zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Dienstbarkeit um ein un- gehindertes Fuss- und Fahrwegrecht handle, wobei die Motive für die Er- richtung offensichtlich landwirtschaftlicher Natur gewesen seien. Der Eigentümer des berechtigten Grundstückes sollte jederzeit zum Heuboden und Stall auf der berechtigten Parzelle gelangen können, um eine artgerech- te Fütterung der Tiere gewährleisten zu können und um das Gross- und Kleinvieh zur gemeinschaftlichen Tränke zu führen.