65 liegende gütliche Vereinbarung vom 4. Dezember 1888, welche er als schrift- lichen Erwerbsgrund im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB ansah, zurückgriff. Nach Auslegung des genannten Vergleichs gelangte der Bezirksgerichtsprä- sident zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Dienstbarkeit um ein un- gehindertes Fuss- und Fahrwegrecht handle, wobei die Motive für die Er- richtung offensichtlich landwirtschaftlicher Natur gewesen seien.