14 - Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Umfang; Ablösung durch den Richter (Art. 736, Art. 738 ZGB). - Für die Auslegung einer unter dem Stichwort «Fussund Fahrwegrecht» eingetragenen Dienstbarkeit ist, da sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag nicht deutlich ergeben, der Erwerbsgrund heranzuziehen, aus welchem sich in casu eine Beschränkung auf landwirtschaftliche Bedürfnisse ergibt (Erw. 3-5).