Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des Betreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der Kantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen hat. ZB 96 64 Urteil vom 14. April 1997