Der Eherichter greift nicht in den Lauf der Betreibung ein, und der Betreibungsbeamte übernimmt bei der Anweisung nach ZGB keine Aufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw. 3). Eine andere Frage ist, ob, inwieweit und in welchem Stadium der Zwangsvollstreckung nach SchKG der Betreibungsbeamte allenfalls eine vorbestehende richterliche Anweisung zu berücksichtigen hat. Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des Betreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der Kantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen hat.