amtlichen Pfändung kommen kann, als sich die Anweisung an den Dritten richtet, wohingegen die Verdienstpfändung nicht beim Drittschuldner, son- dern beim Selbständigerwerbenden vollzogen wird. Weder beim Dritt- schuldner noch beim Pfändungsschuldner stellt sich der Konflikt ein, ob sie an das Betreibungsamt oder an den Unterhaltsgläubiger zahlen sollen. Der Angewiesene hat sich an den Befehl des Richters zu halten und an den Ali- mentenschuldner zu zahlen; jener, dem der Verdienst gepfändet wurde, muss dem Betreibungsamt abliefern. Der Eherichter greift nicht in den Lauf der Betreibung ein, und der Betreibungsbeamte übernimmt bei der Anweisung nach ZGB keine Aufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw.