{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_14", "Checksum": "fdad5540637537e10796d34ba6e1ae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:48", "Checksum": "c0c045c4ed4431e4e04c1fde9fa51d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n70\nDienstbarkeiten gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB bezüglich der Kostenfolge\nvon Art. 122 ZPO abzuweichen. Zum einen bleibt festzuhalten, dass von\ndieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden\ndarf. Dies zeigt auch die Tatsache, dass gemäss kantonsrichterlicher\nRechtsprechung nur wenige Anwendungsfälle gegeben sind, welche ein\nAbweichen von Art. 122 ZPO zulassen. Sodann geht es auch nicht an,\ndie für den Fall des Not- wegrechts aufgestellten Grundsätze auf den Fall\nder Ablösung einer Dienst- barkeit zu übernehmen. In jenen Fällen ist der\nGrundgedanke der Ausnah- meregelung der Kostenzuteilung derjenige,\ndass der Notwegrechtsbelastete ohne sein Verschulden in ein Verfahren\nverwickelt werden kann, so dass nach dem Verursacherprinzip der\nNotwegrechtsberechtigte, der dieses Verfahren veranlasst hat, für die\ndamit verbunden Kosten aufkommen muss (vgl. hier- zu PKG 1991 Nr.\n10). Diese Konstellation trifft vorliegendenfalls aber gera- de nicht zu.\nAbgesehen vom - abgewiesenen - Feststellungsbegehren der fraglichen\nDienstbarkeit, die eng mit der Frage der Ablösbarkeit der Servi- tut\nverbunden ist, geht es in diesem Prozess darum, dass der Richter feststellt,\ndass der Verpflichtete zur Ablösung der Last berechtigt sei; er kann den\nBe- rechtigten zur Ablösung verurteilen (Leistungsurteil) und kann dem\nVer- pflichteten endlich die Lastenfreiheit zusprechen. Damit verhält es\nsich wie in einem Forderungsprozess, wobei es insbesondere um die\nzwischen den Parteien strittige Feststellung des Untergangs eines\nInteresses geht, was durchaus mit der Ausgangslage eines üblichen\nForderungsprozesses vergli- chen werden kann. Daraus folgt, dass eine\nBerücksichtigung der für Not- wegrechtsverfahren aufgestellten\nBemessungskriterien und somit eine ana- loge Anwendung der\nenteignungsrechtlichen Bestimmungen diesfalls nicht Platz greifen\nkann. Aber auch eine spezielle Kostenzuteilung nach Billigkeitsgründen drängt sich aufgrund obiger Erwägungen nicht auf.\nVielmehr ist die Kostenzuteilung in Streitsachen betreffend Ablösung\neiner Dienst- barkeit nach den Regeln des Art. 122 ZPO vorzunehmen,\nmithin in der Re- gel aufgrund des Ausgangs des Prozesses, allenfalls\nunter Vorbehalt der in dieser Bestimmung aufgeführten weiteren\nBemessungskriterien. Letztere sind in casu aber nicht gegeben. So hat\nsich der Kläger weder in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst\ngesehen, noch war der genaue Umfang des Anspruchs für diesen aus\nobjektiven Gründen nicht überblickbar. Aufgrund des Ausgangs des\nVerfahrens ist somit die vom Vorderrichter vorgenomme- ne\nKostenzuteilung nicht haltbar, selbst nicht unter dem beschränkten\nGesichtswinkel der Willkür. Auch wenn in Art. 122 ZPO auf das\nrichterliche Ermessen verwiesen wird (vgl. insbesondere Abs. 4 dieser\nBestimmung), so bedeutet dies immer, dass dieses pflichtgemäss\n71\nausgeübt werden muss. Ermessensüberschreitung und willkürliche\nErmessensausübung aber sind Rechtsverletzungen (vgl. hierzu M.\nGuldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 448) und\nsomit einer Beurteilung durch den Kantons-\n\n70\ngerichtsausschuss zugänglich. Die in casu angefochtene Kostenzuteilung ist\naufgrund obiger Erwägungen offensichtlich unhaltbar und lässt sich mit sachlichen Gründen auch vom Ergebnis her nicht mehr vertreten. Vielmehr ist\neine vollständige Überbindung der Gerichtskosten auf den in allen Punkten\nunterliegenden Kläger angebracht, der die Gegenpartei überdies im Sinne\nvon Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen hat.\n8. Erweist sich nach dem Gesagten die Beschwerde des Klägers als\nunbegründet, dringen demgegenüber die Beklagten mit ihrer Beschwerde\ndurch, so gehen die Kosten der vorliegenden Verfahren zu Lasten des Klägers, der darüber hinaus die Gegenpartei auch für diese Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat. Dabei erscheint eine Entschädigung\nvon gesamthaft Fr. 9500.- als angemessen, womit sämtliche notwendigen\nAufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. oben Ziffer 7) wie\nauch für die des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgegolten sind.\nZB 97 41 Urteil vom 21. Oktober 1997\nZB 97 42\n\n15 - Vorsorgliche Massnahmen ( Art. 52 ZPO); Rechtsmittel.\n- Gegen die Abschreibungsverfügung im Verfahren zur\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich die Beschwerde gegen Präsidialverfügungen an\nden Bezirksgerichtsausschuss gemäss Art. 237 ZPO\ngegeben (Erw. 1).\n- Im summarischen Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Einschluss des Rechtsmittelverfahrens gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 62\nAbs. 2 Ziff. 4 ZPO) ( Erw. 2).\n\n"}