{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_14", "Checksum": "fdad5540637537e10796d34ba6e1ae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:48", "Checksum": "c0c045c4ed4431e4e04c1fde9fa51d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n70\n7.a) Gestützt auf die Beschwerde des Beklagten bleibt noch\ndie vorinstanzliche Kostenregelung zu überprüfen. Diesbezüglich hat\nder Vor- derrichter die enteignungrechtlichen Normen analog\nangewendet, mit der Begründung, der diesem Streitfall zugrunde\nliegende Sachverhalt stehe einem Notwegrechtsanspruch sehr nahe. In\ndiesen Fällen würden wiederum gestützt auf Lehre und Rechtsprechung\nim Zusammenhang mit der Kosten- regelung die enteignungsrechtlichen\nBestimmungen analog angewendet. In entsprechender Anwendung von\nArt. 114 EntG auferlegte der Bezirks- gerichtspräsident somit die\nGerichtskosten zu zwei Dritteln dem vollum- fänglich unterlegenen\nKläger und zu einem Drittel der vollumfänglich obsiegenden\nGegenpartei, welcher er zudem eine reduzierte ausseramtliche\nEntschädigung zusprach. Dagegen wehren sich die Beklagten mit der\nBe- gründung, die Kostenregelung sei zu Unrecht nicht nach Art. 122\nZPO er- folgt. Danach hätten sämtliche Verfahrenskosten der\nunterlegenen Partei auferlegt werden müssen und sie hätten zudem\nAnspruch auf eine unge- kürzte ausseramtliche Entschädigung.\nb) Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig\nob- siegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von\ndiesen Re- geln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die\nunterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst\nsah oder der ge- naue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus\nobjektiven Gründen nicht überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die\nunterliegende Partei wird da- bei in der Regel verpflichtet, der\nobsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich\nzugunsten einer Partei aus, können die aussergerichtli- chen Kosten\nnach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden\n(Art. 122 Abs. 2 ZPO).\nWie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die\nRegel, mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle\nObsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel\nergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese\nwerden durch die Recht- sprechung ausgebildet. So kann insbesondere\nbeim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei\nNotwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei\nErbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Re- gel\nabgewichen werden und weitere, in Art. 122 ZPO nicht erwähnte Umstände können berücksichtigt werden.\nc) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz\n69\nbei der Kostenzuteilung zu Recht von Art. 122 ZPO abgewichen ist und\ndiesbe- züglich die enteignungsrechtlichen Bestimmungen analog\nangewendet hat. Es bestehen nun keine sachlichen Gründe, im Falle\neiner Ablösung von\n\n"}