{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_14", "Checksum": "fdad5540637537e10796d34ba6e1ae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:48", "Checksum": "c0c045c4ed4431e4e04c1fde9fa51d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 69\nwirtschaftlichen Interessen beschränkt waren. Dies ergibt sich zum einen\naus der Aufzählung der Rechte, die einerseits dem Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle zugesprochen wurden. Zum anderen lässt\nsich auch aus der vereinbarten, bescheidenen Gegenleistung herleiten, dass\ndieses Servitut auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt war und nicht\nauch noch weitergelten sollte, sobald eine Benützung dieser Dienstbarkeit\nzu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen ist. Dass das fragliche Gebäude im heutigen Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird\nund somit eine Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechtes zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen ist, hat der Vorderrichter in rechtsverbindlicher Hinsicht festgestellt.\n6. Die Einwände des Klägers, die fragliche Dienstbarkeit habe für\ndas berechtigte Grundstück nicht alle Interessen verloren, so dass eine Löschung im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB nicht rechtens sei, gehen an der Sache vorbei. Diesbezüglich ist zwar zuzugestehen, dass das strittige Ökonomiegebäude mit Keller und Öltankraum auf der dienstbarkeitsberechtigten\nParzelle nur von der Quartierstrasse im Bereiche des Streitobjektes her erreicht werden kann, und zwar entweder über den mit der strittigen Servitut belasteten Bodenstreifen oder dann über das vorgelagerte Land des Klägers\nselbst, eben dem Streifen, welcher in früheren Jahren mit Obstbäumen und einem Gemüsegarten versehen war und auf welchem später bis ungefähr im Jahre 1980 eine Holzbaracke stand. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Parzellenteile von den jeweiligen Eigentümern zur Zeit als Parkplatz benutzt werden\nund je nach Ausgang des Verfahrens eine der beiden Parteien auf ihren Autoabstellplatz verzichten muss. Bei der Geltendmachung dieses Interesses übersieht der Kläger hingegen, dass dieses Interesse gerade nicht vom ursprünglichen landwirtschaftlichen Zweck und Inhalt der Servitut gedeckt ist. Unter\ndem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1\nZGB versteht die Rechtsprechung nämlich einzig das Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung der Servitut gemäss deren ursprünglichen Inhalt und Umfang im Sinne von Art. 738 ZGB. Mit anderen Worten darf\neine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als\nzu jenem, zu dem sie errichtet worden ist (vgl. BGE 107 II 331 sowie Liver,\na. a. O., N 59 und 63 zu Art. 736 ZGB). Diesbezüglich hat aber die Vorinstanz\nin verbindlicher Weise und zutreffend festgehalten, dass der dienstbarkeitsberechtigte Eigentümer kein Interesse geltend machen konnte, welches sich mit\ndem ursprünglichen Zweck, zu dem die Dienstbarkeit begründet worden ist,\nvereinbaren lässt. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im\nangefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht\ndie Klage auf Feststellung der fraglichen Dienstbarkeit abgewiesen, demgegenüber aber die Widerklage der Beklagten gutgeheissen und demzufolge verfügt, dass die entsprechende Servitut im Grundbuch zu löschen ist.\n\n"}