{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_14", "Checksum": "fdad5540637537e10796d34ba6e1ae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:48", "Checksum": "c0c045c4ed4431e4e04c1fde9fa51d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 67\nder Stall sei seit 1965 nicht mehr (landwirtschaftlich) benutzt worden. Auf\nje- den Fall fehlen diesbezüglich Behauptungen und Beweise, dass das\nfragliche Gebäude noch nach diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich benutzt\nworden sei.\n5. In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, die Vorinstanz habe\nzu Unrecht auf den vermittleramtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1888\nfür die Frage des Inhalts der strittigen Servitut abgestellt. Die Rechte und\nPflich- ten dieser Dienstbarkeit würden sich nämlich deutlich aus dem\nentsprechenden Grundbucheintrag ergeben. Gemäss Praxis und Doktrin\ngenüge nämlich ein Stichwort «Fuss- und Fahrwegrecht» für ein\nunbedingtes, zeitlich unbe- schränktes, für die Hin- und Wegfahrt\ngeeignetes Fahrwegrecht. Der Rückgriff auf den Erwerbsgrund, mithin den\nVergleich aus dem Jahre 1888, verletze so- mit Art. 738 Abs. 1 ZGB. Ein\nRückgriff auf diesen Beleg wäre nur statthaft ge- wesen, sofern sich der\nInhalt dieser Servitut nicht genau aus dem Eintrag erge- ben hätte. Dies\ntreffe vorliegendenfalls aber eben gerade nicht zu.\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bereits im\nJahre 1963 hat das Kantonsgericht von Graubünden beispielsweise entschieden, dass sich einzig aus dem im Grundbuch eingetragenen\nStichwort\n«Durchfahrtsrecht» nicht entnehmen lasse, wieweit die Servitut\nausgeübt\nwerden dürfe. Insbesondere dürfe lediglich aus diesem Eintrag nicht\nabge- leitet werden, dass das Wegrecht unbeschränkt und ungehindert\nbestehe. Eine Auslegung, die, auf den Wortlaut des Eintrages sich\nstützend, eine Ser- vitut ohne Schranken bejahen würde, wäre mit dem\nGrundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (vgl. zu alledem PKG\n1963 Nr. 29). Diese Über- legungen gelten vorliegendenfalls umso\nmehr, als der fragliche Grund- bucheintrag einseitig durch den\nEigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle mit dem\nentsprechenden Stichwort veranlasst worden ist, die da- maligen\nEigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle demgegenüber erst\nnach dem Eintrag im Sinne von Art. 969 ZGB schriftliche Mitteilung\ndarüber erhielten und die heutigen Eigentümer der\ndienstbarkeitsbelaste- ten Parzelle diese erst nach diesem Eintrag\nerworben haben. Zum gleichen Ergebnis über das Aussagevermögen\nund die rechtliche Wirkung eines sol- chen Eintrages gelangt man im\nübrigen auch - entgegen den Erwägungen in der Beschwerde des\nKlägers - unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Liver (vgl.\nhierzu insbesondere Liver, Zürcher Kommentar, Die\nGrunddienstbarkeiten, Zürich 1980, 2. Aufl., N 32 zu Art. 738 ZGB).\nSomit hat die Vorinstanz zu Recht den Inhalt und Zweck der\n68\nDienstbarkeit nicht einzig aus dem stichwortartigen Eintrag im\nGrundbuch, sondern insbeson- dere auch aus dem Erwerbsgrund\nhergeleitet, welcher, wie bereits mehrfach erwähnt, im\nvermittleramtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1888 zu er- blicken\nist. Darin wurden nun alle landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten, die in dieser Zeit denkbar waren, aufgeführt, wobei für das\nGericht keine Zweifel bestehen, dass Sinn und Zweck dieser Nutzung\nauf die land-\n\n"}