{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_14", "Checksum": "fdad5540637537e10796d34ba6e1ae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:48", "Checksum": "c0c045c4ed4431e4e04c1fde9fa51d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 67\nsowie auch persönlich. Als Gegenleistung gewährt der genannte J.\nseinem Nachbarn W, Holz unter seinem Haus zu spalten und auch\netwas Holz im strittigen Durchgang zu lagern, in der Zeit, in welcher J.\nden genannten Durchgang nicht benötigt, jedoch so, dass der\nDurchgang bei Bedarf für die klägerische Partei frei und unbehindert\nsei.»\nSowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck dieser\nVereinbarung lassen keine Zweifel offen, dass die Motive für die\nErrichtung eines grundsätzlich ungehinderten Fuss- und Fahrwegrechtes\nursprünglich rein landwirtschaftlicher Natur waren. Aber auch die\nFeststellungen der Vorin- stanz, wonach diese Dienstbarkeit entgegen\nden Behauptungen des Klägers nicht modifiziert worden sei, sind nicht zu\nbeanstanden, fehlen diesbezüglich doch jegliche Beweise. Eine\nModifikation dieses Fuss- und Fahrwegrechtes kann auch nicht im am 3.\nAugust 1983 erfolgten Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X.\nangesehen werden, bildete doch hierfür gerade der vermittler- amtliche\nVergleich aus dem Jahre 1888 ausschliesslich die Rechtsgrundlage\nhierfür. In tatbeständlicher Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass\nbei Errichtung der fraglichen Dienstbarkeit das südlich an die\nWegrechtsparzel- le angrenzende Land, welches im Eigentum des\nDienstbarkeitsberechtigten steht und grundsätzlich auch als Zufahrt für\nden Heuboden/Stall möglich ge- wesen wäre, vorerst mit Bäumen\nbepflanzt war (vgl. Zeugenassage der P), welche später einem\nGemüsegarten weichen mussten (vgl. Zeugenaussage des E.). Zwischen\n1950 und 1960 wurde auf dem dienstbarkeitsberechtigten Grundstück im\nfraglichen Bereich eine als Autogarage dienende Holzba- racke\naufgestellt (vgl. KB 10 und BB 4, Skizze zur Grenzbereinigung vom 12.\nDezember 1978), welche ca. im Jahre 1980 aus feuerpolizeilichen\nGründen abgerissen werden musste (vgl. Zeugenaussage der R., der P und\ndes E.). Seit diesem Zeitpunkt ist somit dieser Teil der Parzelle Nr. 362\nfrei und unüber- baut, so dass das fragliche Gebäude nicht nur auf der\nWegrechtsparzelle, sondern auch auf dem eigenen Grund und Boden des\nHeuboden- und Stall- eigentümers problemlos erreicht werden kann (vgl.\nhierzu auch die Fotogra- fien vom 29. Mai 1996, KB 7, sowie die\nAufnahmen bei BB 2a und 2b). In Übereinstimmung mit den\nFeststellungen der Vorinstanz ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine\nlandwirtschaftliche Nutzung des fraglichen Gebäudes heute nicht mehr\nzur Diskussion steht und dass das Ökonomiegebäude seit längerer Zeit\nnicht mehr genutzt worden ist, was durch die auf verschiedenen\nFotografien zugenagelte Stalltüre (vgl. insbesondere BB 2b) sowie\naufgrund des durch den Kreispräsidenten am 4. Oktober 1994 und den\nBezirksge- richtspräsidenten am 17. Februar 1995 im Rahmen eines\n66\nAmtsbefehlsver- fahrens durchgeführten Augenscheins angetroffenen\nSituation belegt ist. Der genaue Zeitpunkt, ab welchem der fragliche\nStall und Heuboden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, lässt sich\nzwar aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Diesbezüglich gab\nder Zeuge E. jedoch zu Protokoll,\n\n"}