{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b1391a6ba9d16ffa2495f21aad9c1748374e7f0852f1ac90fe3d88fa5fbfb8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_14", "Checksum": "fdad5540637537e10796d34ba6e1ae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:48", "Checksum": "c0c045c4ed4431e4e04c1fde9fa51d50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\namtlichen Pfändung kommen kann, als sich die Anweisung an den\nDritten richtet, wohingegen die Verdienstpfändung nicht beim\nDrittschuldner, son- dern beim Selbständigerwerbenden vollzogen wird.\nWeder beim Dritt- schuldner noch beim Pfändungsschuldner stellt sich\nder Konflikt ein, ob sie an das Betreibungsamt oder an den\nUnterhaltsgläubiger zahlen sollen. Der Angewiesene hat sich an den\nBefehl des Richters zu halten und an den Ali- mentenschuldner zu zahlen;\njener, dem der Verdienst gepfändet wurde, muss dem Betreibungsamt\nabliefern. Der Eherichter greift nicht in den Lauf der Betreibung ein, und\nder Betreibungsbeamte übernimmt bei der Anweisung nach ZGB keine\nAufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw. 3).\nEine andere Frage ist, ob, inwieweit und in welchem Stadium\nder Zwangsvollstreckung nach SchKG der Betreibungsbeamte\nallenfalls eine vorbestehende richterliche Anweisung zu\nberücksichtigen hat. Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des\nBetreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der\nKantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche\nBeschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu\nnehmen hat.\nZB 96 64 Urteil vom 14. April 1997\n\n14 - Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Umfang; Ablösung durch den Richter (Art. 736, Art. 738 ZGB).\n- Für die Auslegung einer unter dem Stichwort «Fussund Fahrwegrecht» eingetragenen Dienstbarkeit ist,\nda sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag nicht\ndeutlich ergeben, der Erwerbsgrund heranzuziehen,\naus welchem sich in casu eine Beschränkung auf landwirtschaftliche Bedürfnisse ergibt (Erw. 3-5).\n- Ist der ursprüngliche Zweck des landwirtschaftlichen\nWegrechts infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen\nNutzung des berechtigten Grundstücks weggefallen,\nist die Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen (Erw. 6).\n- Kostenzuteilung (Art. 122 ZPO). Kostenzuteilung im\nVerhältnis des Obsiegens und Unterliegens als Regel;\nVoraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen\nvon dieser Regel (Erw. 7).\n\nAus den Erwägungen:\n3. Der Vorderrichter ist in seinem Urteil davon ausgegangen,\n\n64\ndass Inhalt und Umfang der strittigen Dienstbarkeit sich nicht deutlich\naus dem Eintrag im Grundbuch ergebe, weshalb er auf die der\nEintragung zugrunde\n\n65\nliegende gütliche Vereinbarung vom 4. Dezember 1888, welche er als\nschrift- lichen Erwerbsgrund im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB ansah,\nzurückgriff. Nach Auslegung des genannten Vergleichs gelangte der\nBezirksgerichtsprä- sident zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen\nDienstbarkeit um ein un- gehindertes Fuss- und Fahrwegrecht handle,\nwobei die Motive für die Er- richtung offensichtlich\nlandwirtschaftlicher Natur gewesen seien. Der Eigentümer des\nberechtigten Grundstückes sollte jederzeit zum Heuboden und Stall auf\nder berechtigten Parzelle gelangen können, um eine artgerech- te\nFütterung der Tiere gewährleisten zu können und um das Gross- und\nKleinvieh zur gemeinschaftlichen Tränke zu führen. Berücksichtige\nman überdies, dass das an die Wegrechtsparzelle angrenzende Land des\nKlägers bis im Jahre 1980 noch überbaut und der Heuboden und Stall\nlediglich über das dienstbarkeitsbelastete Grundstück erreichbar\ngewesen seien, habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit ein\nerhebliches Interesse an die- sem Fuss- und Fahrwegrecht bestanden. Bei\nder umstrittenen Dienstbarkeit handle es sich somit um eine solche\nausschliesslich landwirtschaftlicher Na- tur. Daran ändere auch der erst\nim Jahre 1983 erfolgte Eintrag im Grundbuch nichts, zumal keine\nBeweise für die Behauptungen des berechtigten Ei- gentümers\nvorliegen würden, die umstrittene Grunddienstbarkeit sei im Lau- fe der\nJahre modifiziert worden. Der Kläger habe zudem im Rahmen des ursprünglichen Zweckes kein Interesse mehr an der fraglichen\nDienstbarkeit geltend machen können, zumal er keiner\nlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und auch das vormals als\nHeuboden und Stall konzipierte Gebäu- de eine fundamentale Änderung\nerfahren habe und heute, wenn überhaupt, nur noch als Abstellkammer\nVerwendung finde. Komme hinzu, dass auch die örtlichen Verhältnisse\nseit der Begründung der Dienstbarkeit sich grundle- gend verändert\nhätten und das fragliche Gebäude heute völlig ungehindert über eigenen\nGrund und Boden des Dienstbarkeitsberechtigten erreichbar\nsei. Habe das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht somit alles Interesse im\nSin- ne von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren, so sei es im Grundbuch zu\nlöschen.\nDiese Erwägungen der Vorinstanz sind sowohl in tatbeständlicher\n- diesfalls im Rahmen der eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz - wie auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n4. Der Erwerbsgrund des strittigen Fuss- und Fahrwegrechtes ist,\nwie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, im vermittleramtlichen\nVergleich aus dem Jahre 1888 zu erblicken. Die entscheidenden\nAusführungen des ge- nannten Vergleichs lauten in deutscher,\n\n66\nwortgetreuer Übersetzung wie folgt (vgl. auch die - in Nuancen\nanderslautenden - Übersetzungen im angefoch- tenen Urteil, S. 8 sowie in\nBB 4):\n«Der Beklagte W gewährt und anerkennt dem J. das freie Recht\nzum Durchgang zu Fuss und mit Fuhrwerken nach seinem Bedarf zu\nseinem Heuboden und Stall für den Durchgang mit Tieren, Mist(wagen),\nHolz etc.\n\n"}