Die Behauptung, die Anweisung im Umfang von Fr. 8000.- sei doppelt so hoch wie die pfändbare Quote von Fr. 4655.-, ist des- halb im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Der Vollständigkeit 63 halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es - zumindest im vorliegenden Fall der Verdienstpfändung - auch beim Vollzug insoweit nicht zu einem Konflikt zwischen der vom Eherichter angeordneten Anweisung mit der betreibungs-