dies jedenfalls dann, wenn sich der Dritte an die An- weisung hält. Die Einwendung des Beschwerdeführers, es dürfe nicht mehr angewiesen werden, als die betreibungsrechtlich festgestellte pfändbare Quote betrage, wäre darüberhinaus vorliegend auch nicht aktuell, hat doch der Beschwerdeführer bereits selbst eingeräumt, dass gegen die zweite Pfändung beide Parteien mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangt und diese hängig sind. Die Behauptung, die Anweisung im Umfang von Fr. 8000.- sei doppelt so hoch wie die pfändbare Quote von Fr. 4655.-, ist des- halb im vorliegenden Verfahren unbehelflich.