Mit der Anweisung werden also Klagerechte des Alimentengläubigers gegenüber Dritten geschaffen; diese können vernünftigerweise nicht auf das beschränkt sein, was beim Alimentenschuldner bereits gepfändet ist. Die Anweisung will gerade verhindern, dass dem Alimentenschuldner selbst neues Vollstreckungssubstrat zukommt, weil letzteres mit der Gefahr der (familienrechtlichen) Zweckentfremdung verbunden ist. Insofern scheidet jener Einkommensteil, den der Richter zum Gegenstand einer Anweisung macht, faktisch aus der Lohnpfändung aus (SJZ 44 S. 342 Nr. 118); dies jedenfalls dann, wenn sich der Dritte an die An- weisung hält.