ersten Pfändung durch die Aufsichtsbehörde sei in der zweiten Pfändung vom 3. Dezember 1996 eine Verdienstquote von Fr. 4655.- pro Monat gepfändet worden, wobei gegen diese zweite Pfändung sowohl eine 63 Beschwerde des Schuldners wie auch der Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde hängig sei. In jedem Fall sei aber offensichtlich, dass eine Anweisung an den Schuldner von Fr. 8000.- doppelt so hoch sei, wie die pfändbare Quote nach SchKG, so dass die verfügte Anweisung schon