Ebensowenig kann - aus dem gleichen Grund - auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Anweisung an die Krankenkasse sei auf Fr. 4000.- monatlich zu reduzieren, weil bei den neu zu verfügenden vorsorglichen Massnahmen «betragsmässig nicht mehr als maximal Fr. 4000.- resultieren können», eingetreten werden. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Pfändungsverfahren für Unterhaltsforderungen zwischen den nämlichen Parteien habe das Be- treibungsamt in einer ersten Pfändung vom 27. Juli 1996 festgestellt, dass we- der pfändbares Vermögen noch Einkommen beim Schuldner vorhanden sei- en; nach Aufhebung der