Letzteres ist hier gerade nicht der Fall, hat doch der Kantonsgerichtsausschuss den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8000.- pro Monat erst gerade kürzlich mit Urteil vom 12. März 1997 bestätigt. Ebensowenig kann - aus dem gleichen Grund - auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Anweisung an die Krankenkasse sei auf Fr. 4000.- monatlich zu reduzieren, weil bei den neu zu verfügenden vorsorglichen Massnahmen «betragsmässig nicht mehr als maximal Fr. 4000.- resultieren können», eingetreten werden.