Allen- falls kommt eine neuerliche Überprüfung des Existenzminimums des Unter- haltsschuldners beim Entscheid über eine Anweisung dann in Betracht, wenn die Anweisung der Festlegung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge in zeitlich erheblichem Masse nachfolgt (Czitron, a. a. O., S. 151 a.E.). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall, hat doch der Kantonsgerichtsausschuss den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8000.- pro Monat erst gerade kürzlich mit Urteil vom 12. März 1997 bestätigt.