Insofern sich die Be- schwerde in ihrem «Sachverhalt» darüber auslässt, die Verfügung des Kan- tonsgerichtspräsidiums vom 23. April 1996 sei «vollkommen willkürlich», es sei endlich an der Zeit, eine korrekte Einkommensberechnung vorzunehmen und für den Beschwerdeführer vorteilhafte Berechnungen zum Notbedarf der Beschwerdegegnerin und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen, ist demzufolge darauf nicht einzutreten. Bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB sind die Schranken des Art. 93 SchKG nicht zu berück- sichtigen, da für einen entsprechenden Schutz des Unterhaltsschuldners be- reits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gesorgt worden ist.