Über die umstrit- tene Massnahme der Anweisung an die Krankenkasse hatte daher die Vorin- stanz und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf der Basis der vorgenannten Unterhaltsverpflichtungen zu befinden. Insofern sich die Be- schwerde in ihrem «Sachverhalt» darüber auslässt, die Verfügung des Kan- tonsgerichtspräsidiums vom 23. April 1996 sei «vollkommen willkürlich», es sei endlich an der Zeit, eine korrekte Einkommensberechnung vorzunehmen und für den Beschwerdeführer vorteilhafte Berechnungen zum Notbedarf der Beschwerdegegnerin und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen, ist demzufolge darauf nicht einzutreten.