62 schäftsj ahr 1995/96 davon ausgegangen wurde, dass er als freiberuflich täti- ger Arzt bei gebührendem Einsatz über genügend Einkünfte verfüge, um sol- che Leistungen erbringen zu können. Diese Pflicht zur Unterhaltszahlung und deren Höhe beruhen auf der massnahmerichterlichen Verfügung vom 23. April 1996; diese ist formell in Rechtskraft erwachsen und bislang weder ganz noch in Teilen aufgehoben oder abgeändert worden. Über die umstrit- tene Massnahme der Anweisung an die Krankenkasse hatte daher die Vorin- stanz und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf der Basis der vorgenannten Unterhaltsverpflichtungen zu befinden.