Dass es sich vorliegend um solche anweisungsfeindliche Leistungen handeln könnte, ist weder behauptet, noch fin- den sich dafür Hinweise in den Akten. 3. P ist verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie monatliche Beiträge von Fr. 8000.- zu leisten, Fr. 3000.- an seine Ehefrau und Fr. 1000.- für jedes der fünf gemeinsamen Kinder, wobei in den massgeblichen Ent- scheiden aufgrund der Erfahrung und dem aus den 61 Geschäftsunterlagen er- sichtlichen, vom Beschwerdeführer bestätigten Nettojahresverdienst von Fr. 198 000.- im Geschäftsjahr 1994/95 beziehungsweise von Fr. 186 000.- im Ge-