177 ZGB, S. 480; Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen wäh- rend des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Schei- dungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, Diss., St. Gallen 1995, S. 13 ff. 88 und 149). Ebenso unbestritten geblieben und zu- treffend ist, dass die «Anweisung» gemäss Art. 177 ZGB nicht nur gegenü- ber dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners erfolgen kann. Die Person des Drittschuldners spielt gar keine Rolle;