{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa01f47c3fec4fd6c9bc401ab840126115c73cbd12c549d39df34017eb08dca4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa01f47c3fec4fd6c9bc401ab840126115c73cbd12c549d39df34017eb08dca4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_13", "Checksum": "c589c282498a1af1caf617f06bfc986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:53", "Checksum": "114ad95f79c012407472201f80483cd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 13\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n64\naus diesem Grunde klar willkürlich sei. Damit ist der Beschwerdeführer\nnicht zu hören. Die Anweisung gemäss Art. 177 ZGB ist eine\n«Zwangsvoll- streckungsmassnahme» sui generis; sie ist zivilrechtlicher\nNatur und geht den betreibungsrechtlichen Vorschriften vor (vgl. dazu\nBGE 110 II Nr. 4 Erw. 3; Czitron, a. a. O., S. 152;\nHausheer/Reusser/Geiser, a. a. 0., N 19 f.; ZBJV 122 [1986] S. 497 f.),\nbeziehungsweise es laufen die beiden Massnahmen neben- einander. Die\nPfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG sind einer- seits auf Art.\n177 ZGB nicht analog anwendbar (SJZ 80 S. 131), andererseits ist für den\nEherichter eine bereits betreibungsrechtlich bestimmte pfändba- re\nEinkommensquote nicht bindend. Eine Verfügung nach Art. 171 ZGB\n(neu Art. 177 ZGB) ist auch dann zulässig, wenn der Lohn des Schuldners\nbereits in einer von der Ehefrau für Unterhaltsbeiträge durchgeführten Betreibung gepfändet worden ist (so bereits SJZ 44 S. 342 Nr. 118); eine\nbeste- hende Pfändung verhindert die richterliche Anweisung nicht\n(Deschenaux/ Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Berne 1987, § 12\nC II Ziff. 4 Anm. 29; ZVW 1984 S. 152 Erw. 3). Die\nvollstreckungsrechtliche Pfändung und die familienrechtliche Anweisung\nverfolgen andere Zwecke, namentlich geht die Anweisung deshalb viel\nweiter, weil sie den Alimentengläubiger in Form ei- ner Prozessstandschaft\nin die Lage versetzt, anstelle des Alimentenschuld- ners gegen dessen\nSchuldner (Anweisungsempfänger) vorzugehen; ausser- dem besteht für\nden Alimentengläubiger keine Notwendigkeit mehr, den\nAlimentenschuldner für die künftig periodisch fällig werdenden Beiträge\nimmer wieder neu betreiben zu müssen. Mit der Anweisung werden also\nKlagerechte des Alimentengläubigers gegenüber Dritten geschaffen; diese\nkönnen vernünftigerweise nicht auf das beschränkt sein, was beim Alimentenschuldner bereits gepfändet ist. Die Anweisung will gerade verhindern,\ndass dem Alimentenschuldner selbst neues Vollstreckungssubstrat\nzukommt, weil letzteres mit der Gefahr der (familienrechtlichen)\nZweckentfremdung verbunden ist. Insofern scheidet jener\nEinkommensteil, den der Richter zum Gegenstand einer Anweisung macht,\nfaktisch aus der Lohnpfändung aus (SJZ 44 S. 342 Nr. 118); dies\njedenfalls dann, wenn sich der Dritte an die An- weisung hält. Die\nEinwendung des Beschwerdeführers, es dürfe nicht mehr angewiesen\nwerden, als die betreibungsrechtlich festgestellte pfändbare Quote betrage,\nwäre darüberhinaus vorliegend auch nicht aktuell, hat doch der\nBeschwerdeführer bereits selbst eingeräumt, dass gegen die zweite Pfändung beide Parteien mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangt\nund diese hängig sind. Die Behauptung, die Anweisung im Umfang von\nFr. 8000.- sei doppelt so hoch wie die pfändbare Quote von Fr. 4655.-, ist\ndes- halb im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Der Vollständigkeit\n63\nhalber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es - zumindest im\nvorliegenden Fall der Verdienstpfändung - auch beim Vollzug insoweit\nnicht zu einem Konflikt zwischen der vom Eherichter angeordneten\nAnweisung mit der betreibungs-\n\n64\namtlichen Pfändung kommen kann, als sich die Anweisung an den\nDritten richtet, wohingegen die Verdienstpfändung nicht beim\nDrittschuldner, son- dern beim Selbständigerwerbenden vollzogen wird.\nWeder beim Dritt- schuldner noch beim Pfändungsschuldner stellt sich\nder Konflikt ein, ob sie an das Betreibungsamt oder an den\nUnterhaltsgläubiger zahlen sollen. Der Angewiesene hat sich an den\nBefehl des Richters zu halten und an den Ali- mentenschuldner zu\nzahlen; jener, dem der Verdienst gepfändet wurde, muss dem\nBetreibungsamt abliefern. Der Eherichter greift nicht in den Lauf der\nBetreibung ein, und der Betreibungsbeamte übernimmt bei der\nAnweisung nach ZGB keine Aufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw. 3).\nEine andere Frage ist, ob, inwieweit und in welchem Stadium\nder Zwangsvollstreckung nach SchKG der Betreibungsbeamte\nallenfalls eine vorbestehende richterliche Anweisung zu\nberücksichtigen hat. Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des\nBetreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der\nKantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche\nBeschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu\nnehmen hat.\nZB 96 64 Urteil vom 14. April 1997\n\n14 - Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Umfang; Ablösung durch den Richter (Art. 736, Art. 738 ZGB).\n- Für die Auslegung einer unter dem Stichwort «Fussund Fahrwegrecht» eingetragenen Dienstbarkeit ist,\nda sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag nicht\ndeutlich ergeben, der Erwerbsgrund heranzuziehen,\naus welchem sich in casu eine Beschränkung auf landwirtschaftliche Bedürfnisse ergibt (Erw. 3-5).\n- Ist der ursprüngliche Zweck des landwirtschaftlichen\nWegrechts infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen\nNutzung des berechtigten Grundstücks weggefallen,\nist die Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen (Erw. 6).\n- Kostenzuteilung (Art. 122 ZPO). Kostenzuteilung im\nVerhältnis des Obsiegens und Unterliegens als Regel;\nVoraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen\nvon dieser Regel (Erw. 7).\n\nAus den Erwägungen:\n3. Der Vorderrichter ist in seinem Urteil davon ausgegangen,\n\n"}