{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1997-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1997_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa01f47c3fec4fd6c9bc401ab840126115c73cbd12c549d39df34017eb08dca4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa01f47c3fec4fd6c9bc401ab840126115c73cbd12c549d39df34017eb08dca4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1997_13", "Checksum": "c589c282498a1af1caf617f06bfc986b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1997 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1997 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:49:53", "Checksum": "114ad95f79c012407472201f80483cd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1997 13\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n62\nschäftsj ahr 1995/96 davon ausgegangen wurde, dass er als freiberuflich\ntäti- ger Arzt bei gebührendem Einsatz über genügend Einkünfte verfüge,\num sol- che Leistungen erbringen zu können. Diese Pflicht zur\nUnterhaltszahlung und deren Höhe beruhen auf der\nmassnahmerichterlichen Verfügung vom\n23. April 1996; diese ist formell in Rechtskraft erwachsen und bislang\nweder ganz noch in Teilen aufgehoben oder abgeändert worden. Über die\numstrit- tene Massnahme der Anweisung an die Krankenkasse hatte daher\ndie Vorin- stanz und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf\nder Basis der vorgenannten Unterhaltsverpflichtungen zu befinden.\nInsofern sich die Be- schwerde in ihrem «Sachverhalt» darüber auslässt,\ndie Verfügung des Kan- tonsgerichtspräsidiums vom 23. April 1996 sei\n«vollkommen willkürlich», es sei endlich an der Zeit, eine korrekte\nEinkommensberechnung vorzunehmen und für den Beschwerdeführer\nvorteilhafte Berechnungen zum Notbedarf der Beschwerdegegnerin und\nzur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen, ist\ndemzufolge darauf nicht einzutreten. Bei der Anweisung gemäss Art.\n177 ZGB sind die Schranken des Art. 93 SchKG nicht zu berück- sichtigen,\nda für einen entsprechenden Schutz des Unterhaltsschuldners be- reits bei\nder Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gesorgt worden ist. Eine\nnochmalige Berücksichtigung erübrigt sich (Czitron, a. a. O., S. 151).\nAllen- falls kommt eine neuerliche Überprüfung des Existenzminimums\ndes Unter- haltsschuldners beim Entscheid über eine Anweisung dann in\nBetracht, wenn die Anweisung der Festlegung der zu zahlenden\nUnterhaltsbeiträge in zeitlich erheblichem Masse nachfolgt (Czitron, a. a.\nO., S. 151 a.E.). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall, hat doch der\nKantonsgerichtsausschuss den für die Dauer des Scheidungsverfahrens\nzu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8000.- pro Monat erst gerade\nkürzlich mit Urteil vom 12. März 1997 bestätigt. Ebensowenig kann - aus\ndem gleichen Grund - auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers,\ndie Anweisung an die Krankenkasse sei auf Fr. 4000.- monatlich zu\nreduzieren, weil bei den neu zu verfügenden vorsorglichen\nMassnahmen «betragsmässig nicht mehr als maximal Fr. 4000.-\nresultieren können», eingetreten werden.\n4. Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem\nPfändungsverfahren für Unterhaltsforderungen zwischen den\nnämlichen Parteien habe das Be- treibungsamt in einer ersten Pfändung\nvom 27. Juli 1996 festgestellt, dass we- der pfändbares Vermögen noch\nEinkommen beim Schuldner vorhanden sei- en; nach Aufhebung der\nersten Pfändung durch die Aufsichtsbehörde sei in der zweiten Pfändung\nvom 3. Dezember 1996 eine Verdienstquote von Fr. 4655.- pro Monat\ngepfändet worden, wobei gegen diese zweite Pfändung sowohl eine\n63\nBeschwerde des Schuldners wie auch der Gläubigerin bei der\nAufsichtsbehörde hängig sei. In jedem Fall sei aber offensichtlich, dass\neine Anweisung an den Schuldner von Fr. 8000.- doppelt so hoch sei,\nwie die pfändbare Quote nach SchKG, so dass die verfügte\nAnweisung schon\n\n"}