Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften über die Zu- ständigkeit des Vermittlers im öffentlichen Interesse erlassen worden sind. Ob sie als zwingend betrachtet werden müssen, muss vorliegend nicht ab- schliessend geprüft werden, weil die Einlassung bestritten wird. Einlassung vor dem an sich unzuständigen Richter liegt nur vor, wenn der Beklagte ge- genüber dem erkennenden Gericht klar den Willen bekundet hat, vorbe- haltlos zur Hauptsache zu verhandeln (Vogel, a. a. O., § 4 N 82). Falls eine Einlassung geltend gemacht wird, muss diese somit in klarer Weise vorliegen und bewiesen sein. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.