Die Ansicht, innerhalb eines Bezirkes sei es gleichgültig, bei welchem Amte die Sühneverhandlung stattfinde, der Streitfall gelange ja mittels Leitschein ohnehin an dasselbe Bezirksgericht, verkennt den Sinn des Vermittlungsversuches, da die primäre Aufgabe des Sühnebeamten nicht im Ausstellen des Leitscheins, sondern im Vermitteln besteht (Jörger, Der Leitschein im bündnerischen Zivilprozess, Dissertation, Zürich 1960, Seite 24). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften über die Zu- ständigkeit des Vermittlers im öffentlichen Interesse erlassen worden sind.