Diese Beziehung zur Sache und zur Person, die ihm seine Tätigkeit erleichtert, mangelt jedoch oftmals dem frem- den und unzuständigen Vermittler, wodurch die Erfolgsaussicht des Vermitt- lungsversuches geschmälert wird. Die Ansicht, innerhalb eines Bezirkes sei es gleichgültig, bei welchem Amte die Sühneverhandlung stattfinde, der Streitfall gelange ja mittels Leitschein ohnehin an dasselbe Bezirksgericht, verkennt den Sinn des Vermittlungsversuches, da die primäre Aufgabe des Sühnebeamten nicht im Ausstellen des Leitscheins, sondern im Vermitteln besteht (Jörger, Der Leitschein im bündnerischen Zivilprozess, Dissertation, Zürich 1960, Seite 24).