Dieser Schluss ergibt sich auch aus der Systematik des Ge- setzes. Art. 92 ZPO, der die Einlassung regelt, findet sich nicht unter den Be- stimmungen über das Verfahren vor dem Vermittler, sondern ist bei denen über das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht einge- ordnet. Auf die örtliche Zuständigkeit des Vermittlers ist grösstes Gewicht zu legen. Die Idee des Vermittlungsversuches geht vom Gedanken aus, nach Möglichkeit einen kostspieligen und zeitraubenden Prozess zu verhindern. Der Erfolg des Unterfangens steht und fällt mit der Person des Vermittlers.