Die Einrede der örtlichen Zuständigkeit ist demzufolge im Ergebnis begründet, auch wenn die Parteien hiezu eine unzutreffende Begründung heranziehen. 3. Dies bedeutet, dass die Vermittlungsverhandlung ungültig ist, falls sich der Beschwerdegegner nicht rechtsgültig vor dem unzuständigen Vermittler auf das Verfahren einlassen durfte und dies auch getan hat. Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung stellt keine Einlassung dar. Der Beklagte kann daher vor Schranken des Sachrichters die Unzuständig- keitseinrede erheben (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, § 12 N 19). Dieser Schluss ergibt sich auch aus der Systematik des Ge- setzes.