Daraus ergibt sich auf Grund der Ernennungs- urkunde vom 21. Dezember 1992, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kreis Sur Tasna hatte, da mangels anderer Hinweise die Vormundschaftsbehörde des Kreises Sur Tasna andernfalls nicht tätig ge- worden wäre. Fehlen Behauptungen oder Hinweise über eine spätere Wohn- sitzänderung, gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB diese Annahme auch für den Zeitpunkt der Klageanhebung vom August 1996 und mithin für die Bestim- mung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 51 Ziff. 1 ZPO. Die Einrede der örtlichen Zuständigkeit ist demzufolge im Ergebnis begründet, auch wenn die Parteien hiezu eine unzutreffende Begründung heranziehen.