367 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 376 Abs. 1 ZGB und Art. 396 Abs. 1 ZGB erfolgt die Verbeiständung am Wohnsitz des zu Verbeiständenden. Dasselbe gilt für die Beiratschaft (Riemer, a. a. O., § 5 N 8). Die Parteien machen nun überhaupt keine Angaben über den natürlichen Wohnsitz des Beklagten und es sind auch den Akten keine Hinweise in die- ser Richtung zu entnehmen. Daraus ergibt sich auf Grund der Ernennungs- urkunde vom 21. Dezember 1992, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kreis Sur Tasna hatte, da mangels anderer Hinweise die Vormundschaftsbehörde des Kreises Sur Tasna andernfalls nicht tätig ge- worden wäre.