ZGB be- gründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehr- anstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. In Cazis, wo sich der Beschwerdegegner in einem Altersheim aufhält, hat er somit keinen Wohn- sitz im Sinne des Gesetzes begründet. Dies wird denn auch von keiner Partei geltend gemacht. Den Akten ist nicht direkt zu entnehmen, wo der Be- schwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Seine Bereitschaft wurde am 21. De- zember 1992 durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Sur Tasna er- richtet. Gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 376 Abs. 1 ZGB und Art.