58 mundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 16 und § 6 N 49). Der Sitz der Vormundschaftsbehörde ist aus diesem Grunde für die Frage des Wohnsitzes und mithin des ordentlichen Gerichtsstandes des Beklagten unmassgeblich. Es stellt sich somit die Frage, wo der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hat. Gemäss Art. 26 ZGB be- gründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehr- anstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz.