Nur die Errichtung einer Vormundschaft lässt den selbständigen Wohnsitz untergehen und bewirkt einen abhängigen Wohnsitz. Beistandschaft und Beiratschaft haben dagegen auf den Wohnsitz keinen Einfluss (Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, 3. Aufl., Bern 1976, N 94 f. zu Art. 25 ZGB; Pedrazzini-Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 110; Riemer, Grundriss des Vor-