Erwägungen: 2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Im vorliegend zu beur- teilenden Fall scheinen beide Parteien davon auszugehen, dass diese Geset- zesbestimmung auf den Beklagten anzuwenden ist. Der Beklagte beruft sich ausschliesslich darauf, der Kläger zumindest indirekt ebenfalls. Der Beschwerdegegner ist verbeiratet im Sinne von Art. 395 Ziff. 1-9 ZGB (bekl. Beilagen, act. 2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass er Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde hat. Nur die Errichtung einer Vormundschaft lässt den selbständigen Wohnsitz untergehen und bewirkt einen abhängigen Wohnsitz.