Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung stellt keine Einlassung dar - eine Einlassung ist gemäss Art. 92 ZPO nur vor dem Sachrichter möglich - und steht der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor dem Sachrichter nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermitt- l ung vor einem anderen als dem örtlich zuständigen Vermittler innerhalb des Bezirks des zuständigen Bezirksgerichts durchgeführt wird (Erw. 3).