26 keinen Wohnsitz begründet und andererseits die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person für die Verbeiständung und Verbeiratung zuständig ist (Art. 396 Abs. 1 ZGB), ist bei unbekanntem natürlichem Wohnsitz von einem Wohnsitz im Kreis der Vormundschaftsbehörde auszugehen (Erw. 2). - Vermittlungsverfahren; örtliche Zuständigkeit (Art. 63 ff. ZPO). Die vor einem örtlich unzuständigen Vermittler durchgeführte Vermittlung ist ungültig. Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung stellt keine Einlassung dar - eine Einlassung ist gemäss Art.