II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses a) Zivilrechtliche Beschwerden 12 - Wohnsitz einer verbeirateten, in einem Altersheim untergebrachten Person (Art. 23 ff. ZGB). Beistandschaft und Beiratschaft haben - anders als die Vormundschaft (Art. 25 Abs. 2 ZGB) - keinen Einfluss auf den Wohnsitz. Da einerseits der Aufenthalt in einem Altersheim gemäss Art. 26 keinen Wohnsitz begründet und andererseits die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person für die Verbeiständung und Verbeiratung zuständig ist (Art.